b) Die Gemeinde erklärt, es bedürfe eines längeren Intervalls, damit es sich um reglementskonforme Standbilder handle. Mit der Standzeit der Bilder von mindestens einer Minute werde dem Anliegen der Gemeinde Rechnung getragen. Die Gemeinde strebe eine gute Integration der Reklame in das Quartier-, Strassen- und Landschaftsbild an (Art. 1 Abs. 2 RR). In Gebieten mit überwiegender Wohnnutzung sei auf die Bewohnerinnen und Bewohner Rücksicht zu nehmen (Art. 5 Abs. 2 RR).