RR sind Reklamen mit bewegten oder wechselnden Bild- oder Textinhalten wie Filmprojektionen, Laufschriften, Prismenwender, Wechselautomaten und dergleichen grundsätzlich nicht zulässig. Ausnahmen sind möglich, wenn aufgrund des Standortes oder eines entsprechenden Betriebsregimes negative Auswirkungen auf die Umgebung ausgeschlossen werden können (Art. 4 Abs. 3 RR zweiter Satz). Der Gemeinde steht 27 BGer 1C_4/2014 vom 2.5.2014 E. 5.2 28 BSIG Nr. 7/725.1/8.1 "Reklamen" vom 20. Juli 2018 S. 10 RA Nr. 110/2019/80 14