Die Gemeinde Muri bei Bern hat ein Reklamereglement mit Plakatierungsplan erlassen. Auf dem Plakatierungsplan ist die C.________strasse als Strassenzug für Fremdreklamen eingezeichnet. Das Reklamereglement bezweckt eine qualitativ gute Integration von Reklame ins Quartier-, Strassen- und Landschaftsbild (Art. 1 Abs. 2 RR). Gemäss Art. 4 Abs. 3 RR sind Reklamen mit bewegten oder wechselnden Bild- oder Textinhalten wie Filmprojektionen, Laufschriften, Prismenwender, Wechselautomaten und dergleichen grundsätzlich nicht zulässig.