a) Die Gemeinden sind gemäss Art. 100 SSV befugt, für Strassenreklamen Ästhetikvorschriften zum Schutz des Landschafts- und Ortsbildes zu erlassen. Sie können Reklamen nur mit Einschränkungen zulassen oder gewisse Reklametypen welche Emissionen wie Licht oder Lärm verursachen oder Bewegungen beinhalten (Prismenwender, etc.) verbieten.28