Die Auflage, dass das Intervall der Reklamen eine Minute nicht unterschreiten darf, erweist sich als erforderlich und geeignet, damit die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt wird. Das Interesse der Beschwerdeführerin an kürzeren Standzeiten vermag das gewichtige öffentliche Interesse an der Verkehrssicherheit nicht zu überwiegen.27 Die Auflage ist für die Beschwerdeführerin zumutbar und verhältnismässig. 5. Zulässigkeit des Vorhabens nach Reklamereglement