Bereits eine potentielle Beeinträchtigung oder eine entfernte, nicht einmal in der Regel eintretende mittelbare Gefährdung reicht nach der Rechtsprechung aus, um die Verkehrssicherheit beeinträchtigen zu können. Es besteht somit kein Anlass, von der überzeugenden Beurteilung des OIK II abzuweichen, dass maximal ein Bildwechsel pro Minute zugelassen werden kann. Die Auflage, dass das Intervall der Reklamen eine Minute nicht unterschreiten darf, erweist sich als erforderlich und geeignet, damit die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt wird.