Im Vergleich zu dem bis anhin unbeleuchteten Werbemittelträger ist der Scroller sowohl tagsüber als auch in der Nacht beleuchtet und wird insbesondere bei schlechten Witterungs- oder Lichtverhältnissen auffallen. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Wahrnehmungsdistanz der Reklamestelle betrage vorliegend nur 40 m und sei durch einen Strauch sowie parkierte Autos zusätzlich beeinträchtigt. Diese Distanz entspricht jedoch der Wirkungsdistanz, welche die Werbewirtschaft voraussetzt.25 Ein Strauch kann zudem jederzeit zurückgeschnitten oder entfernt werden. Die parkierten Autos sind kein festes Hindernis und werden zudem durch den Werbemittelträger überragt.