Die Beurteilung des OIK II, dass bei diesen Gegebenheiten mittlere bis hohe Sicherheitsanforderungen vorliegen, überzeugt. Die Spannweite liegt vorliegend somit zwischen einer minimalen Standzeit von 25 Sekunden (bei mittleren Sicherheitsanforderungen) und einem Verbot von Werbung (bei hohen Sicherheitsanforderungen). Die von der Beschwerdeführerin beantragte Standzeit von 10 Sekunden fällt angesichts der vorliegend geltenden mittleren bis hohen Sicherheitsanforderungen ausser Betracht.