e) Der OIK II beurteilte das Vorhaben in seinem ersten Amtsbericht als verkehrsgefährdend. Er hielt fest, "Ablenkung bildet sicherheitsmässig eine der grössten Gefahren, die durch Reklamen ausgelöst werden können. Sinn und Zweck einer Reklame ist es ja, die Aufmerksamkeit einer möglichst grossen Anzahl von Personen in einem möglichst hohen Masse auf sich zu ziehen. Dies bedeutet, dass diese Personen vom eigentlichen Verkehrsgeschehen abgelenkt werden. Insbesondere Kreisel, Pförtner und Fussgängerstreifen aber auch Zu- und Ausfahrten erfordern jedoch grösste Konzentration auf das Verkehrsgeschehen. Die [vorliegende]