b) Die Beschwerdeführerin beantragt eine Standzeit von 10 Sekunden. Sie macht geltend, die Ablenkung der Verkehrsteilnehmenden durch den Scroller werde zu hoch eingeschätzt. Es sei nicht nachvollziehbar, inwiefern die Auflage die Ablenkung reduziere. Bereits heute befinde sich an dieser Stelle ein Werbemittelträger, der nun durch einen moderneren ersetzt werden solle. Die Darstellungsart sei bei beiden Werbemittelträgern dieselbe. Es handle sich um ein Standbild bzw. eine statische Anzeige, die beim Scroller über ein analoges Rollensystem zeitgesteuert zwischen zwei Plakaten wechsle. Die weichen Bildwechsel seien keine verkehrsrelevante Ablenkung.