Werbemittelträger baubewilligungspflichtig ist, weil damit Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit, das Ortsbild und Lichtimmissionen verbunden sind (vgl. Art. 1a BauG). Die Beschwerdeführerin hat dementsprechend ein Baugesuch eingereicht. Ist ein Bauvorhaben baubewilligungspflichtig, so muss das Baugesuch nach den Art. 26 und 27 BewD11 veröffentlicht oder den Anstössern sowie weiteren Personen, die davon betroffen sein könnten, mitgeteilt werden (Art. 35 Abs. 1 BauG). Ein Verzicht ist nicht möglich. Die unterbliebene Publikation des Vorhabens wurde durch die Gemeinde während des Beschwerdeverfahens nachgeholt. Der Verfahrensfehler wurde damit behoben.