diese Auflage sei zu streichen. Der BVE kommt als Beschwerdeinstanz die volle Überprüfungsbefugnis zu (vgl. Art. 40 Abs. 3 VRPG). Die Gehörsverletzung wiegt nicht allzu schwer und konnte im Beschwerdeverfahren vor der BVE geheilt werden. Der Beschwerdeführerin ist dadurch kein Nachteil erwachsen. Die Gehörsverletzung ist jedoch bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen.10 3. Publikation Die Beschwerdeführerin macht geltend, es sei Sache der Gemeinde zu entscheiden, ob auf die Publikation des Vorhabens verzichtet werde. Vorliegend ist unbestritten, dass der Ersatz einer unbeleuchteten, statischen Plakatstelle durch einen beleuchteten Scroller- 7 Vgl. Vorakten, pag. 29 ff.