Da die Verkehrssicherheit im Baubewilligungsverfahren Hauptthema war und die Beschwerdeführerin zusammen mit dem Bauentscheid Kenntnis des Amtsberichts des OIK II erhielt, war sie in der Lage, die Auflage zur Standzeit sachgerecht anzufechten. Im Beschwerdeverfahren nahm der OIK II ausführlich Stellung zur Verkehrssicherheit und zur erforderlichen Standzeit der einzelnen Reklamen. Die Gemeinde erklärte, nur wenn die Standzeit mindestens eine Minute betrage, handle es sich um Standbilder und Art. 4 Abs. 3 des Reklamereglements9 sei eingehalten. Bei der Auflage gemäss Ziffer 3.2.2 (Sujetwechsel nachts) handle es sich um ein Missverständnis; diese Auflage sei zu streichen.