dies ist nicht geschehen. In Ziff. 3.2.1 des Entscheids wird der Amtsbericht des OIK II vom 28. März 2019 als verbindlich erklärt. Soweit ersichtlich erhielt die Beschwerdeführerin jedoch im Baubewilligungsverfahren keine Kenntnis dieses Amtsberichts und hatte daher auch keine Gelegenheit, sich vorgängig zu den Auflagen zu äussern. Der Amtsbericht des OIK II vom 28. März 2019 wurde der Beschwerdeführerin erst zusammen mit dem Bauentscheid eröffnet, der bereits einige Tage später, am 8. April 3 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) 4 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21)