c) Im Bauentscheid verfügte die Gemeinde als Auflage (Ziff. 3.2.1, vierter Punkt), dass die zeitlichen Intervalle der Reklamen eine Minute nicht unterschreiten dürfen (Standzeit). Ausserdem verfügte die Gemeinde als Auflage, dass der Wechsel der Werbesujets nachts erfolgen muss (Auflage Ziff. 3.2.2, erster Punkt). Auflagen sind Pflichten, die mit einer Baubewilligung verbunden sind (Art. 29 Abs. 2 und Art. 38 Abs. 3 BauG).6 Die Beschwerdeführerin hatte im Baugesuch den Intervallwechsel nicht definiert. Sie erhielt somit keine unbelastete Baubewilligung. Die Gemeinde hätte die Auflagen somit im Entscheid begründen sollen; dies ist nicht geschehen.