b) Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV3 beinhaltet unter anderem das Recht auf einen begründeten Entscheid, damit die Betroffenen die Verfügung sachgerecht anfechten können (vgl. Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG4). Eine Verfügung kann dann ohne Begründung eröffnet werden, wenn dem unbestrittenen Begehren voll entsprochen wird (Art. 52 Abs. 2 Bst. a VRPG). Ansonsten müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründung eines Entscheids kann aus einem Verweis auf ein anderes Dokument (z.B. Amts- oder Fachbericht) bestehen, sofern dieser eine Begründung enthält.5