b) Entgegen dem Wortlaut ihres ersten Rechtsbegehrens beantragt die Beschwerdeführerin in der Sache nicht die Aufhebung der Baubewilligung, sondern lediglich die Änderung bzw. Aufhebung von zwei Auflagen. Die Beschwerdeführerin ist durch die beanstandeten Auflagen des Bauentscheids beschwert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) RA Nr. 110/2019/80 5 2. Rechtliches Gehör