8. Die Gemeinde teilte mit Überweisungsschreiben vom 22. Oktober 2019 mit, sie habe das Bauvorhaben im amtlichen Anzeiger publiziert und die Baugesuchsakten öffentlich aufgelegt. Gegen das Bauvorhaben sei fristgerecht eine Einsprache eingegangen. Die Beurteilung der Einsprachelegitimation sei Sache der BVE. Da dem Anliegen der Einsprecherin durch die Auflagen im Bauentscheid bereits Rechnung getragen werde, sei die Einsprache abzuweisen. Die Kosten der Publikation seien der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und