Mit Stellungnahme vom 26. August 2019 bedauerte die Gemeinde, dass die BVE in diesem Fall nicht über die Verkehrssicherheit der zeitlichen Intervalle der Sujetwechsel entscheiden werde. Ein zeitnaher Entscheid darüber könnte Rechtssicherheit schaffen, da sich die gleiche Frage auch in einem anderen Baubewilligungsverfahren stelle. Die Beschwerdeführerin erklärte mit Schreiben vom 9. September 2019, aus ihrer Sicht sei eine Publikation des Baugesuchs nicht notwendig. Die Aufhebung der Baubewilligung mangels Publikation führe zu zusätzlichem prozessualen Aufwand.