6. Mit Verfügung vom 16. August 2019 teilte das Rechtsamt den Beteiligten mit, dass das Baugesuch nicht publiziert worden sei. Das Rechtsamt beabsichtige deshalb, die angefochtene Baubewilligung wegen dieses Verfahrensfehlers von Amtes wegen aufzuheben. Zudem scheine das Bauvorhaben nicht auf die Vereinbarkeit mit Art. 12 Abs. 1 und 4 des kommunalen Reklamereglements geprüft worden zu sein. Mit Stellungnahme vom 26. August 2019 bedauerte die Gemeinde, dass die BVE in diesem Fall nicht über die Verkehrssicherheit der zeitlichen Intervalle der Sujetwechsel entscheiden werde.