5. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten sowie eine Stellungnahme des OIK II ein. Der OIK II äusserte sich mit Stellungnahme vom 4. Juni 2019. Die Gemeinde beantragt in ihrer Stellungnahme vom 12. Juni 2019, die Beschwerde sei teilweise gutzuheissen (Aufhebung der Auflage von Ziff. 3.2.2, erster Punkt) und im Übrigen abzuweisen.