_ liegt in der Zone mit besonderer baurechtlicher Ordnung (ZÜO) Eichholz. RA Nr. 110/2019/80 2 2. Das kantonale Tiefbauamt, Oberingenieurkreis II (OIK II), hielt in seinem Amtsbericht vom 31. Juli 2018 zunächst fest, das Vorhaben sei aus Gründen der Verkehrssicherheit nicht bewilligungsfähig. Nach der Stellungnahme der Beschwerdeführerin nahm der OIK II eine Neubeurteilung vor und stimmte dem Bauvorhaben mit Amtsbericht vom 28. März 2019 unter Auflagen zu. 3. Mit Bauentscheid vom 11. April 2019 erteilte die Gemeinde der Beschwerdeführerin die Baubewilligung mit folgenden Auflagen: