1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Entscheid des Regierungsstatthalters von Thun vom 19. Dezember 2018 wird bestätigt. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.– werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. RA Nr. 110/2019/7 18 IV. Eröffnung