Damit liegt kein Grund vor, bei der Kostenverlegung vom Unterliegerprinzip abzuweichen. Die Beschwerdeführerin hat demnach die Verfahrenskosten zu tragen. Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2'000.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV47). c) Parteikosten sind nicht angefallen. III. Entscheid