b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Beschwerdeführerin. Gemäss Art. 108 Abs. 1 VRPG werden die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben. Die Beschwerdeführerin hat eine Verletzung ihres Akteneinsichtsrechts geltend gemacht, ohne diese Rüge jedoch genügend zu substantiieren. Aus den Akten ist keine Gehörsverletzung ersichtlich. Damit liegt kein Grund vor, bei der Kostenverlegung vom Unterliegerprinzip abzuweichen.