a) Nach dem Gesagten ist es nicht zu beanstanden, dass der Regierungsstatthalter das Begehren der Beschwerdeführerin um Widerruf der Baubewilligung vom 11. November 2013 abgewiesen hat. Auf den beantragten Augenschein kann verzichtet werden, da dieser zur Feststellung des entscheidwesentlichen Sachverhalts nicht notwendig ist. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet; sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.