Hinsichtlich der Grenzabstände sind demnach allein nachbarliche Interessen betroffen. Die Gebäudeabstände und baupolizeilichen Masse sowie Spielplatzvorschriften dienen v.a. der Brandsicherheit, der Wohnhygiene, allenfalls der Ästhetik und nachbarlichen Interessen.45 Es ist nicht ausgeschlossen, dass solche Interessen im Einzelfall so stark ins Gewicht fallen, dass entsprechende Normverstösse einen Widerruf rechtfertigen können. Vorliegend ist dies aber nicht der Fall. Die behaupteten Normverstösse würden, selbst wenn sie zutreffen, keinen Widerruf rechtfertigen. Das Interesse an der Rechtssicherheit überwiegt. Daher sind diese Vorbringen nicht näher zu prüfen.