b) Nach Ansicht der Beschwerdeführerin sind zudem bei dem mit Gesamtbauentscheid vom 11. November 2013 bewilligten Bauvorhaben Grenz- und Gebäudeabstände unterschritten; insbesondere seien Mehrlängenzuschläge fälschlicherweise nicht berücksichtigt worden. Das massgebende Terrain sei falsch definiert worden, und die zulässige Gebäudehöhe werde überschritten. Die Dachaufbauten seien zu gross. Die Vorschriften über Spielplätze seien nicht eingehalten.