Die Bauherrschaft beanspruchte für ihr Vorhaben die Gestaltungsfreiheit nach Art. 75 BauG, wofür der Regierungsstatthalter im Gesamtbauentscheid vom 11. November 2013 die Bewilligung erteilte. Unter den Voraussetzungen von Art. 75 Abs. 2 – 4 BauG können bei gemeinsamer Projektierung eines Areals mit mehreren Bauten die arealinternen Grenzund Gebäudeabstände, die Anordnung der Bauten und die Gebäudelängen frei bestimmt werden.42 Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf und es ist auch nicht ersichtlich, dass 41 Baubewilligungsakten 1977 Nr. 55 (heutige Parzelle Nr. C.________), pag. 22