k) Nach dem Gesagten ist in den Akten des Baubewilligungsverfahrens 94/2013 nicht dokumentiert, dass bei der Berechnung der Ausnützung der Bauparzelle den infolge Parzellenteilung erfolgten Nutzungsübertragungen gehörige Beachtung geschenkt wurde. Die Besorgnis der Beschwerdeführerin, dass die Fläche der ursprünglichen Parzelle Nr. D.________ letztlich übernutzt wird, ist nachvollziehbar. Mit dem Gesamtbauentscheid vom 11. November 2013 wurden jedoch im Ergebnis die Vorschriften über die zulässige Ausnützung der Grundstücke nicht missachtet. Es liegt daher kein Grund für den Widerruf dieses Entscheids vor. 8. Grenz- und Gebäudeabstand, baupolizeiliche Masse, Spielplatz