j) Bei der im Jahr 1977 erteilten Bewilligung für das Gebäude auf der heutigen Parzelle Nr. C.________ war das bebaute Land noch nicht eingezont. Die damalige Baudirektion erteilte dafür eine Ausnahmebewilligung.41 Für das Bauen ausserhalb des Baugebiets bestanden keine Vorschriften über das Nutzungsmass. Entsprechend fand in diesem Zusammenhang entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin keine Nutzungsübertragung statt, welche die Restparzelle Nr. D.________ belastete.