von der Projektverfasserin mit 0,49 angegeben.40 Demnach war die Parzelle Nr. E.________ damals nicht übernutzt. Mit der Revision des GBR im Jahr 1996 wurde die zulässige AZ auf 0,45 reduziert. Ob und inwiefern die im Jahr 2014 rückübereignete Landfläche von 222 m2 für die Anrechnung an neue Bauvorhaben blockiert war, muss hier nicht abschliessend beantwortet werden. Am Ausgang des vorliegenden Verfahrens würde dies nichts ändern. Bei der Berechnung der zulässigen Nutzung für weitere Bauvorhaben müsste jedoch die Anrechenbarkeit der fraglichen Landfläche geprüft werden. 38 Beilage zur Stellungnahme der Gemeinde vom 17. Januar 2019 in Sachen RA Nr. 120/2018/74