i) Nach Ansicht der Beschwerdeführerin darf der im Jahr 2014 an die Parzelle Nr. D.________ rückübertragene Teil der Parzelle Nr. E.________ (im Umfang von 222 m2) nicht an die verfügbare Landfläche angerechnet werden, weil die Parzelle Nr. E.________ übernutzt sei. Die Parzelle Nr. E.________ wurde gemäss den Angaben der Gemeinde im Jahr 1991 von der Parzelle Nr. D.________ abparzelliert. Dieser Parzellenteil befand sich in der Zone WG 239 mit einer AZ von (damals) 0,6. Die Ausnützung der damaligen Parzelle Nr. E.________ wurde im Zusammenhang mit dem Baubewilligungsverfahren des Gebäudes auf der heutigen Parzelle Nr. G.________ von der Projektverfasserin mit 0,49 angegeben.40