Die infolge der Nutzungsübertragung blockierten Flächen müssen berücksichtigt werden. Letztlich muss sichergestellt sein, dass die durch Anrechnung an die AZ beanspruchten Flächen auf dem gesamten Perimeter der ursprünglichen Parzelle Nr. D.________ nicht erneut für ein Bauvorhaben angerechnet werden. Soweit bereits Baubewilligungen für die im Jahr 2015 abgetrennten Parzellen erteilt wurden (worauf die gemäss Grundstücksinformationssystem Grudis projektierten Gebäude schliessen lassen), wurde der Spielraum für die Zuordnung der freizuhaltenden Fläche weiter eingeengt.