In der Folge wurde die Parzelle Nr. D.________ durch weitere Abparzellierungen verkleinert. Im Jahr 2015 wurden Parzellenteile mit einer Gesamtfläche von 3'489 m2 abgetrennt38. Die zur Anrechnung verfügbare Fläche wurde also mit den Abparzellierungen überschritten. Folglich kam es zu weiteren Nutzungsübertragungen in Bezug auf die abgetrennten Teilflächen. Dies bedeutet, dass bei der Bebauung der Parzellen Nrn. J.________-K.________ die Ausnützung nicht jeweils bezogen auf die Einzelparzelle vorgenommen werden darf. Die infolge der Nutzungsübertragung blockierten Flächen müssen berücksichtigt werden.