g) Würde man die blockierte Fläche von 1'309 m2 zusätzlich in Abzug bringen, verbliebe eine Landfläche von 741 m2 (2'050 m2 – 1'309 m2 = 741 m2). Bei einer anrechenbaren Geschossfläche von 800,65 m2 wäre die AZ von 0,45 nicht eingehalten. Allerdings erscheint es nicht zwingend, dass die erst 2015 abgetrennten Parzellenteile bei der Berechnung der anrechenbaren Landfläche abgezogen wurden. Bei Erteilung der Baubewilligung am 11. November 2013 gehörten diese Teile noch zur Bauparzelle Nr. D.________, die damals 5'539 m2 gross war. Bei Abzug der blockierten Fläche von 1'309 m2 verblieb eine anrechenbare Landfläche von 4'230 m2.