Die für die Gebäude auf Parzellen Nrn. F.________ und G.________ beanspruchte, zur erneuten Anrechnung blockierte Fläche von 1'309 m2 wurde nicht in Abzug gebracht. Der Gesamtbauentscheid vom 11. November 2013 äussert sich nicht zur Berechnung der Ausnützung. Er hält lediglich fest, dass die bau- und planungsrechtlichen Vorschriften eingehalten seien.