Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass diesem Umstand Rechnung getragen wurde. Die Beschwerdegegnerin berechnete die Ausnützung in Bezug auf die damalige Parzelle Nr. D.________ zuzüglich des im Jahr 2014 rückübertragenen Teils der Parzelle Nr. E.________ und abzüglich der im Jahr 2015 abparzellierten Teile (heutige Parzellen Nrn. J.________ – K.________). Es resultierte eine Grundstücksfläche von 2'050 m2. Mit der anrechenbaren Geschossfläche von 800,65 m2 errechnete die Beschwerdegegnerin eine AZ von 0,39.37 Die für die Gebäude auf Parzellen Nrn. F.________ und G.________ beanspruchte, zur erneuten Anrechnung blockierte Fläche von 1'309 m2 wurde nicht in Abzug gebracht.