f) Nach dem oben unter Bst. d) Gesagten wurde für die auf den heutigen Parzellen Nrn. F.________ und G.________ erstellten Gebäude zur Einhaltung der Ausnützungsziffer eine Fläche von gesamthaft 2'524 m2 beansprucht. Die beiden Parzellen sind jedoch zusammengerechnet nur 1'215 m2 (486 m2 + 729 m2 = 1'215 m2) gross. D.h. sie sind gesamthaft um 1'309 m2 (2'524 m2 – 1'215 m2 = 1'309 m2) kleiner als der Landbedarf für ihre Gebäude. Auf der Restparzelle Nr. D.________ war daher nach der Abtrennung der Parzellen Nrn. F.________ und G.________ noch eine Fläche von 34 Zaugg/Ludwig, Art. 13 N. 8 a/aa; BVR 2011 S. 272 E. 5.3; 2006 S. 267 E. 3