Für die Pflicht zur Berücksichtigung bereits beanspruchter Flächen ist sie ohne Bedeutung. Die mit der Abparzellierung erfolgte Nutzungsübertragung führt ohne weiteres zur Belastung der beanspruchten Landfläche mit einer öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung, die ohne Aufnahme im Grundbuch für jedermann gilt.36