Art. 94 Abs. 4 und Art. 95 aBauV sehen vor, dass die Gemeinden Ausnützungskataster führen, welche über beanspruchte Nutzungen und Nutzungsübertragungen in der Bauzone Auskunft geben. Diese sollen der Gemeinde bzw. der Baubewilligungsbehörde die Kontrolle darüber ermöglichen, ob die Ausnützungsziffer über das ganze Gebiet eingehalten oder überschritten ist.35 Die Eintragung in einem solchen Kataster hat jedoch nur Hinweischarakter. Für die Pflicht zur Berücksichtigung bereits beanspruchter Flächen ist sie ohne Bedeutung.