Bei solchen Abparzellierungsvorgängen lastet eine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung auf der Restparzelle, so dass die bereits beanspruchen Flächen nicht erneut angerechnet werden können. Es ist also nicht zulässig, die Ausnützung allein bezogen auf die Einzelparzelle zu berechnen, wenn diese früher Teil einer bereits baulich genutzten Ursprungsparzelle war. Vielmehr muss in solchen Fällen auch die bereits erfolgte Beanspruchung für bestehende Bauten berücksichtigt werden.34