Dieses grundsätzlich zulässige Vorgehen führt nicht dazu, dass mit den Abparzellierungen eine höhere Ausnützung erwirkt werden kann als auf der ursprünglichen Gesamtparzelle zulässig gewesen wäre. Dies würde gegen das im Kanton Bern geltende Verbot der mehrfachen Ausnützung einer Parzelle verstossen. Bei solchen Abparzellierungsvorgängen lastet eine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung auf der Restparzelle, so dass die bereits beanspruchen Flächen nicht erneut angerechnet werden können.