_ nicht angerechnet werden dürften. Dies sei bei Erteilung der Baubewilligung vom 11. November 2013 nicht berücksichtigt worden. b) Die Gemeinden können das Mass der zulässigen baulichen Nutzung durch die Festlegung einer Verhältnisziffer regeln.22 Die Gemeinde Heiligenschwendi hat die Verordnung vom 25. Mai 2011 über die Begriffe und Messweisen im Bauwesen (BMBV)23 in ihrer baurechtlichen Grundordnung noch nicht umgesetzt. Daher sind die bisherigen Artikel 93 bis 98 Abs. 1 der Bauverordnung24 massgebend. In der Zone WG 2, in der die Bauparzelle liegt, gilt gemäss Art. 13 i.V.m. Art. 54 GBR25 und Art. 93 aBauV eine Ausnützungsziffer (AZ) von 0,45.