a) Die Beschwerdeführerin macht geltend, das streitige Bauvorhaben überschreite die zulässige Ausnützung der Parzelle Nr. D.________ erheblich. Von dieser seien früher einzelne Teilflächen abparzelliert worden, auf denen Gebäude standen. Die abparzellierten Flächen seien kleiner gewesen als die zur Einhaltung der Ausnützungsziffer beanspruchte Fläche. Im entsprechenden Umfang bestünden daher auf der Restparzelle Nr. D.________ Flächen, die durch die bereits erstellten Gebäude auf den abparzellierten Teilflächen beansprucht seien und daher bei der Berechnung der zulässigen Ausnützung der Restparzelle Nr. D.________ nicht angerechnet werden dürften.