Beurteilung des Baugesuchs oblag aber dem Regierungsstatthalter als zuständiger Baubewilligungsbehörde. Entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführerin ist nicht ersichtlich, dass der Regierungsstatthalter seine Aufgaben nicht korrekt wahrgenommen hätte. Es wurden weder Ausstandspflichten verletzt noch hat der Regierungsstatthalter seine Kognition unzulässig beschränkt. 7. Überschreitung der zulässigen Ausnützungsziffer 19 Vgl. Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 43 N. 4 20 Vorakten bbew 94/2013, pag. 86 und 88, vgl. auch pag. 29