b) Nach Art. 9 Abs. 1 VRPG hat eine Person, die eine Verfügung oder einen Entscheid zu treffen oder vorzubereiten oder als Mitglied einer Behörde zu amten hat, u.a. dann in den Ausstand zu treten, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse hat oder aus anderen Gründen befangen sein könnte. Inwiefern auf Seiten der Gemeinde Befangenheitsgründe vorliegen könnten, braucht nicht geprüft zu werden, da der streitige Baubewilligungsentscheid zuständigkeitsgemäss nicht von der Gemeinde, sondern vom Regierungsstatthalter gefällt worden ist. Dieser lud die Gemeinde entsprechend den Verfahrensvorschriften zur Stellungnahme ein (Art. 20 BewD21). Die Prüfung und