a) Nach Ansicht der Beschwerdeführerin hat die Gemeinde ein eigenes Interesse am Bauvorhaben und ist daher befangen. Der Regierungsstatthalter habe sich beim Baubewilligungsentscheid vom 11. November 2013 auf die Stellungnahme der Gemeinde verlassen und selbst keine vollständige Prüfung des Bauvorhabens vorgenommen.