b) Eine fehlerbehaftete Publikation könnte höchstens in besonders gravierenden Fällen einen Widerruf rechtfertigen.19 Vorliegend ist kein Publikationsfehler erkennbar. Die Baupublikation weist auf die Beanspruchung der Gestaltungsfreiheit nach Art. 75 BauG und die beantragten Ausnahmen betreffend Dachgestaltung hin.20 Weitere Ausnahmen wurden weder beansprucht noch gewährt. Es liegt kein Widerrufsgrund vor. 6. Befangenheit der Gemeinde