Vor Erteilung der Baubewilligung vorgenommene Projektierungsarbeiten sind demnach nicht einzubeziehen. Es muss nicht abschliessend geklärt werden, welche der von der Beschwerdegegnerin aufgelisteten Arbeiten zu berücksichtigen sind. Wie im Folgenden zu zeigen sein wird, sind auch in dem Fall, dass aufgrund der Baubewilligung noch keine erheblichen Arbeiten ausgeführt wurden, die Voraussetzungen eines Widerrufs nicht erfüllt. 5. Publikation